Allgemeine Geschäfts​bedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Deckenplatten

§1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und sonstiger Verträge des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

§2 Angebote

2.1 Die im Angebot genannten Preise frei Baustelle verstehen sich immer bei Vollausladung eines Lastzugs, wobei das Entladen zu Lasten des Käufers geht.

2.2 Sollten sich die in einem Angebot des Verkäufers zugrundeliegenden Pläne oder sonstigen Kalkulationsfaktoren durch dem Käufer zuzurechnende Umstände ändern, so entfällt die Bindung des Verkäufers an seine im Angebot angegebenen Preise.
Es Gelten dann die bei dem Verkäufer zu diesem Zeitpunkt üblichen Preise als vereinbart, es sei denn, es wurden mit dem Käufer ausdrücklich andere neue Preise, etwa aufgrund eines neuen Angebots des Verkäufers, vereinbart.

2.3 An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen gebunden.

§3 Auftragserteilung

3.1 Der Auftrag erhält erst durch unsere schriftliche Bestätigung seine Gültigkeit.

3.2 Mündliche Nebenabreden erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

3.3 Bei erheblicher Verschlechterung in den Verhältnissen des Käufers, von denen der Verkäufer nach Vertragsschluss erfährt, hierzu ist eine entsprechende Auskunft einer Handelsauskunftei oder eines Kreditversicherers ausreichend, ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§4 Lieferung und Abnahme

4.1 Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.

4.2 Bei Selbstabholung hat der Käufer zu prüfen, ob die Kaufgegenstände einwandfrei geladen sind. Bei nicht sofort gerügten Verlademängeln übernimmt der Verkäufer für Schäden keine Haftung.

4.3 Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Straße, so haftet dieser bei möglichen Schäden. Die Reinigung bei verschmutzter Fahrban ist Sache des Käufers.

4.4 Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß vom Käufer zu erfolgen. Wartezeiten von mehr als 0,5 Stunden und Entladezeiten von mehr als 1,5 Stunden pro 100m² sind vom Käufer gesondert zu bezahlen.

4.5 Der verlegeplan wird aufgrund aller uns vom Käufer zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen einmal angefertigt und ist vom Käufer unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.

4.6 Die Unterseite der Großflächen-Deckenplatten wird im Regelfall eben und glatt ausgeführt und ist geeignet für bauseitige Spachtelarbeiten. Es handelt sich nicht um eine Sichtbeton-Qualität.

4.7 Der Käufer verpflichtet sich, die angelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen zu überprüfen und abzunehmen. Mängelrügen haben in jedem Fall vor dem Betonieren zu erfolgen.

4.8 Die Lieferfristen gelten vorbehaltlich der rechtzeitigen Freigabe durch den Käufer und den Prüfstatiker sowie den rechtzeitigen Abruf der jeweiligen Lieferung. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfen, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.

4.9 Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

4.10 Für den Fall, dass der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung für die speziell für das Objekt hergestellten Fertigteile nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, über die Vertragssumme hinaus die für die Entsorgung entstehenden Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Ist die technische Bearbeitung, das heißt, sind Verlegepläne, Stahllisten etc. fertiggestellt und kommt der Käufer dann nicht seiner Abnahmeverpflichtung nach, so sind 10% der Auftragssumme ohne weiteren Nachweis zur Deckung der entstandenen Planungskosten fällig.

§5 Verlegen der Fertigteile

5.1 Der Käufer hat sich genau an die Verlege- und Bewehrungspläne zu halten. Wird dies nicht beachtet, so ist der Verkäufer von jeder Haftung entbunden.

5.2 Bei unvollständiger Planvorlage durch den Käufer hat der Verkäufer nicht für Weiterungen, die hieraus entstehen, einzutreten.

5.3 Ergeben sich Nachlieferungen von Deckenelementen dadurch, dass der Verlegeplan nicht eingehalten wurde, so wird die Nachlieferung besonders berechnet.

5.4 Zwischenlagerung, sofern unumgänglich, muss nach Werksvorschrift erfolgen.

§6 Preise, Zahlung

6.1 Die vereinbarten Preise gelten frei Baustelle ab einer Mindestmenge je Fuhre von 120m² und bei Lieferung innerhalb von 4 Monate nach Vertragsabschluss. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und treten nach Vertragsschluss bis zum Tag der Lieferung Änderungen am Materialpreis und/oder Tariflohn ein, kann jede Vertragspartei verlangen, dass der vereinbarte Preis entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung oder Kostensenkung angepasst wird. Beträgt eine geltend gemachte Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb 2 Wochen nach Zugang über die Mitteilung der Preiserhöhung auszuüben ist.

6.2 Ladehölzer, Paletten, Transportanker und sonstige Verladematerialien werden berechnet. Sie werden dem Käufer wieder gutgeschrieben, soweit er sie dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen unbeschädigt und frachtfrei zurückgibt.

6.3 Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Ansonsten gerät der Käufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verzug.

6.4 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

6.5 Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des §353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§V 288, 247 BGB. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6.6 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprtest, ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.7 Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterichten.

6.8 Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§7 Gewährleistung

7.1 Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind binnen einer Woche anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §377 f. HGB. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und mängelfreier Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Werden die Waren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B geliefert, gelten die dort vorgesehenen Verjährungsfristen.

7.2 Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von §459 Abs. 1 BGB stehem dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 Abs. 1 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

7.3 Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§8 Sicherungsrechte

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstandenen Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

8.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen aus Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

8.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

8.4 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nackommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.6 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

8.7 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum aus der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

§9 Abrechnung von Deckenplatten

9.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Decken nach m², wobei von Hausgrund zu Hausgrund gemessen wird.

9.2 Zwischenwände werden durchgemessen, Aussparungen über 1,0m² werden abgezogen. Die Abrechnungsfläche wird im Verlegeplan vermerkt. Beanstandungen müssen vor Auslieferung der Ware schriftlich beim Verkäufer vorliegen.

9.3 Der statische Nachweis für die Großflächendecken sowie für alle notwendigen Bauteile wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die Vergütung liegt die zurzeit gültige Gebührenordnung für Ingenieure zugrunde. Jegliche Gebühren für die Prüfingenieure gehen zu Lasten des Käufers. Sollten nach Fertigstellung des Deckenverlegeplanes und der dazugehörigen statischen Berechnungen Planänderungen eintreten, die eine Ergänzung oder Neubearbeitung dieser Unterlagen erfordern, so sind diese Arbeiten dem Verkäufer zu vergüten.

9.4 Die einbetonierte Bewehrung wird zuzüglich Verschnitt in einer gesonderten Position berechnet.

9.5 Für besonders kompliziert ausgesparte Platten bleibt ein Zuschlag vorbehalten.

9.6 Der Grundpreis bezieht sich auf die Standardbreite und eine Plattenstärke von d = 4 cm. Bei Mehrstärke wird jeder angefangenee cm/m² zusätzlich berechnet. Der Preis für Zusatzleistungen wie Aussparungen für Installationen, Anbringung von Wassermasen, Isolierung usw. ist gesondert zu bezahlen. Dies gilt auch für erforderlich werdende Minderbreiten und Passplatten. Einbauteile wie Isokörbe, Aufkantung, Dübelleisten und E-Dosen werden nach gesonderter Preisliste abgerechnet.

§10 Gerichtsstand

Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.

Stand: Juli 2021 Gebrüder Ott Betonwerke GmbH & Co. KG, Nürtingen

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